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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 I. ALLGEMEINES

1. Die AGB gelten für alle vom 31A-Studio Reutlingen übernommenen Aufträge in den Bereichen Produktion und Tonstudio-Arbeiten, Musikberatung, Konzeption, Komposition, Bearbeitung bestehender Werke, Arrangement und Coaching soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn 31A-Studio Reutlingen diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Auftraggeber ist, wer die Durchführung der Produktion, schriftlich oder mündlich, veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. Auftraggeber haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag.

3. Auftragsbestätigungen erbitten wir in einfacher Ausfertigung mit Angabe des Datums per Post oder E-Mail.

II. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Für die Lieferung gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

2. Unsere Rechnungen sind Brutto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.

Ausnahme: Gutscheinkauf

Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt dem 31A-Studio Reutlingen schriftlich anzuzeigen.

3. Die Verwendung einer Studioproduktion gilt erst dann als zulässig, wenn die Rechnung an 31A-Studio Reutlingen vollständig bezahlt ist.

4. Nicht eingelöste Gutscheine verlieren nach 2 Jahren ihre Gültigkeit.

III. AUSFALLHONORAR

1. Für den Fall, dass ein Aufnahme-/Coachingtermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des für diesen Termin vereinbarten Honorars zur Zahlung fällig; es sei denn, der Auftraggeber sagt den Termin werktags mindestens 3 Tage vor dem vereinbarten Termin ab.

IV. GEWÄHRLEISTUNG/NACHBESSERUNG

1. Mängelrügen müssen schriftlich unter genauer Beschreibung der Beanstandung erfolgen und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen.

2. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von 31A-Studio Reutlingen Eingriffe in das Werk vornimmt oder vornehmen lässt, sofern durch diese Eingriffe ein Fehler und/oder Schaden entsteht und/oder soweit hierdurch ein Fehler und/oder Schaden verstärkt wird. Den Beweis dafür, dass der Schaden nicht durch den von ihm vorgenommenen/veranlassten Eingriff verursacht bzw. verstärkt wurde, hat der Kunde zu führen.

3. Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- und Tonmaterial haftet 31A-Studio Reutlingen nur bis zum Materialwert des Tonträger-Materials. Für Schäden an unwiederbringlichen oder schwer ersetzlichen Bild- und Tonaufnahmen übernimmt 31A-Studio Reutlingen, ebenfalls keine Haftung über den reinen Materialwert hinaus.

4. Alle Leistungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

V. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE BEREICHE KOMPOSITION, INDUSTRIE- UND WERBEAUFNAHMEN

1. Ist Gegenstand des Auftrages die Bearbeitung oder Verwendung geschützter Werke oder Sprache, so obliegt es dem Auftraggeber, die notwendige Erlaubnis des Originalurhebers einzuholen.

2.Rechte, die Urheber von Werken an die GEMA und/oder Musikverlage übertragen haben, sind nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an 31A-Studio Reutlingen abgegolten; der Auftraggeber verpflichtet sich folglich, alle insoweit anfallenden Gebühren für die mechanische Vervielfältigung, öffentliche Aufführung etc. im Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften (wie bspw. der GEMA und der GVL), Musikverlagen und/oder Urhebern ordnungsgemäß zu entrichten.

3.31A-Studio Reutlingen ist im Falle der Verwendung vom Auftraggeber zu Verfügung gestellten Materialien nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden und hält 31A-Studio Reutlingen insbesondere von Ansprüchen Dritter frei.

4. Der Komponist überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ohne vorheriger schriftlicher Einwilligung des Komponisten ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt die Komposition umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.

5. Bei der Verwendung seines Werkes hat der Komponist Anspruch, in von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmender, branchenüblicher Weise als Urheber bezeichnet zu werden (Beschriftung sämtlicher Sendekopien, Copyright- Vermerk im Vor- oder Abspann bei Bildtonträgern u.ä.) Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Mitteilung an den Komponisten nicht berechtigt, die vom Komponisten angegebene Werkbezeichnung bzw. den vom Komponisten verwendeten bzw. angemeldeten Titel einer Produktion zu verändern. Der Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Vervielfältigung und Verbreitung der Komposition anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten; insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber auch im Namen seiner dritten Vertragspartner zur ordnungs- und fristgemäßen Entrichtung aller im Zusammenhang mit einer Verwertung der Komposition anfallenden urheberrechtlichen Nutzungsgebühren im Verhältnis zu Autoren, Musikverlagen und/oder Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL ect.).

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz von 31A-Studio Reutlingen.

2. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Gerichtstandes, sofern nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.

3. Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Wirkung vom 01. Januar 2024 an.

4. Ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform oder der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

Haftungsauschluss

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